Kurantrag

Wie beantrage ich eine Kur?

Wenn Sie an einer Kur teilnehmen möchten, führt Sie der erste Schritt zu Ihrem Arzt. Er kennt den Verlauf und Schweregrad Ihrer Krankheit und weiß, welche Therapien bereits durchgeführt wurden und welche Kur erfolgversprechend ist. Er berät Sie bei der Auswahl Ihrer Kur und bescheinigt Ihnen die Kurfähigkeit. Danach kann der Kurantrag bei Ihrem Kostenträger gestellt werden. Das nötige Formblatt hierzu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Die Genehmigung des Kurantrags erteilt dann die zuständige Beihilfe- oder Rentenstelle bzw. die Krankenkasse. Sollte Ihr Kurantrag abgelehnt werden, können Sie innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen und in den meisten Fällen reicht ein solcher Widerspruch für die anschließende Bewilligung des Kurantrags durch die Krankenkasse.

Anspruch auf eine Ambulante Kur?

Grundsätzlich ist die medizinische Rehabilitation eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen und jeder Mensch jeden Alters hat einen Anspruch auf eine ambulante Vorsorgekur, wie auch im Sozialgesetzbuch festgelegt ist. Der Kurantrag für einen solchen Kuraufenthalt kann alle drei Jahre gestellt werden. Bei medizinischer Notwendigkeit kann eine Kur aber auch vor Ablauf dieser Frist genehmigt und bezuschusst werden.

Dauer eines Kuraufenthalts?

Für einen Kuraufenthalt wird in der Regel eine Dauer von insgesamt drei Wochen empfohlen. Je nach medizinischer Notwendigkeit und nach Rücksprache mit der Krankenkasse kann die Kur aber auch verkürzt oder verlängert werden.

Was ist ein Kurzuschuss?

Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z.B. bei medizinischer Notwendigkeit, erhalten Sie einen Zuschuss Ihrer Krankenkasse, den sogenannten Kurzuschuss. Informieren Sie sich rechtzeitig (zwei Monate vor der Abreise) bei Ihrem Hausarzt oder der Krankenkasse hierüber. Die meisten Deutschen Krankenkassen gewähren ihren Mitgliedern einen solchen Zuschuss zu einem Kuraufenthalt und nach Genehmigung des Kurantrags.

Formular – Anregung einer ambulanten Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten gem. § 23 Abs. 2 SGB V

Wann ist ein Kurzuschuss möglich?

Eine Kur mit Kurzuschuss kann beantragt werden, wenn man seiner Gesundheit etwas Gutes tun und sein Wohlbefinden steigern möchte, zur Verbesserung des Allgemeinzustandes, als Erholungskur nach einer überstandenen Krankheit oder zur Gesundheitsvorsorge. Erforderlich zur Bewilligung eines Kurzuschusses ist eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit, dass zur Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes ein Kuraufenthalt am Besten geeignet ist.

Wie hoch ist der Kurzuschuss?

Nach der Genehmigung des Kurantrags zu einer ambulanten Vorsorgekur werden unterschiedliche Leistungen von der Krankenkasse übernommen. So werden zum einen die Kosten der ärztlichen Behandlung und zum anderen 85% der Kurmittelkosten übernommen. Außerdem wird zusätzlich ein pauschaler Zuschuss in Höhe von 13€ pro Tag für die übrigen Kosten (Unterkunft, Verpflegung etc.) gewährt.

Wie sieht es mit Kuren im Ausland aus?

Auch für eine Kur im EU-Ausland kann ein Kurzuschuss unter bestimmten Bedingungen gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Kur medizinisch sinnvoll ist und die Ausstattung der ausländischen Einrichtung deutschen Standards entspricht. Die Kur muss jedoch für gewöhnlich im Voraus bezahlt werden. Diese Kosten werden dann nach Einreichung einer detaillierten Kostenaufschlüsselung von der Krankenkasse zurückerstattet.

Abrechnung mit der Krankenkasse?

Bei einer Kur im EU-Ausland müssen alle Leistungen im Voraus bezahlt werden. Die detaillierte Bescheinigung über die Höhe der Kosten wird mit der MEHRKUR Rechnung bei der Krankenkasse eingereicht. Die Rückerstattung erfolgt im Nachhinein – jedoch nur für Kosten, die für eine gleichwertige Behandlung auch innerhalb Deutschlands angefallen wären. Bei privaten Krankenkassen werden häufig spezielle Kurkosten-Tarife angeboten und es bestehen auch andere Möglichkeiten einer Bezuschussung.